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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Record Metall-Folien GmbH, Juni 2018

  1. Geltungsbereich

    Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der RECORD Metall-Folien GmbH, insbesondere den Verkauf und die Lieferung von Waren.

    Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. Preis und Zahlung

    Alle Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der Kosten für Verpackung und der vom Käufer zu tragenden Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

    Soweit in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes vermerkt ist, werden Zahlungen 30 Tage nach Waren- und Rechnungserhalt rein netto fällig.

    Für Schecks und Überweisungen gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem wir über den Betrag verfügen können.

    Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht.

    Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, eine Vorauszahlung für noch ausstehende Lieferungen zu verlangen. Wird diese Leistung nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  3. Lieferung

    Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, liefern wir die Ware per Post oder Paketdienst frei Haus auf Kosten des Kunden oder unfrei per Spedition. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.

    Wird die Ware auf Wunsch des Kunden zugesandt, so geht mit der Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr, unabhängig davon wer die Frachtkosten trägt, auf den Käufer über.

    Die Sicherung von Ansprüchen aus Transportschäden bleibt in jedem Fall ausschließlich Sache des Käufers.

  4. Eigentumsvorbehalt

    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Geldwertes bei uns.

    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er hat jedoch dafür Sorge zu tragen, daß die Veräußerung nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgt und daß die Forderungen aus einer solchen Veräußerung auf uns übertragen werden können. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist Ihm nicht gestattet.

    Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet dieser Bestimmung ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

    Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne daß hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.

    Für den Fall, daß unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Käufer uns schon jetzt seine (Mit)Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

  5. Rücknahme von Waren

    Ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung können an den Käufer gelieferte mangelfreie Waren nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.

  6. Datenschutz

    Wir beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung.

  7. Teilwirksamkeit

    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Mühlheim am Main.

    Gerichtsstand ist das für den Sitz der RECORD Metall-Folien GmbH zuständige Gericht, soweit die Käufer Kaufleute (jedoch nicht Kaufleute nach § 4 HGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, das für den Wohnsitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


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